Wichtige Informationen zur Eindämmung von Ratten
In den vergangenen Wochen sind beim Ordnungsamt
mehrere Meldungen aus der Bevölkerung über gesichtete
Ratten eingegangen. Wir möchten dies zum Anlass nehmen,
nicht nur auf die Meldepflicht, sondern vor allem auf die
Verhaltensweisen hinzuweisen, die einer möglichen
Vermehrung der Rattenpopulation entgegenwirken.
Ein Rattenbefall muss grundsätzlich beim örtlichen
Ordnungsamt gemeldet werden. Dies kann schriftlich, aber
auch telefonisch (07183/95959-14) oder per E-Mail
(info@althuette.de) erfolgen.
Die Grundlagen für Maßnahmen zur Rattenbekämpfung ergeben sich
aus dem Infektionsschutzgesetz.
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist zunächst jeder Grundstückseigentümer eigenverantwortlich
verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung auf eigene Kosten einzuleiten.
Helfen Sie daher mit, die Anzahl der mit uns lebenden Ratten nachhaltig zu verringern, damit es gar
nicht erst zu einem Rattenbefall kommt:
• Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne, nicht auf dem Kompost oder in der Toilette.
• Müllsäcke, Müllbehälter und Mülltonnen sollten immer verschlossen gehalten bzw. sollte der
Zugang zu diesen verhindert werden. Lagern Sie Müllsäcke bis zur regulären Abholung für Ratten
unzugänglich.
• Alle Müllsäcke, Mülltonnen und Müllcontainer sollten immer erst am Tag der Abholung bzw.
Leerung auf die Straße gestellt werden.
• Grundsätzlich schmeckt das Futter von Haustieren wie Hund, Katze, Vogel, Hamster und anderen
Tieren auch Ratten. Größere Gebinde Tierfutter sollten daher immer verschlossen und, soweit
möglich, unzugänglich gelagert werden.
• Es sollte dringend darauf geachtet werden, dass Futter in Tiergehegen / im Auslauf nicht frei
zugänglich für Ratten ist.
• Mangelnde Sauberkeit von Tierstallungen und Käfigen begünstigt Rattenbefall.
• Füttern Sie keine Tiere in Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen. Die stets zurückbleibenden
Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen.
Die richtigen Vorkehrungen machen das Umfeld für
Ratten unattraktiv. Sie siedeln sich erst gar nicht an
oder werden durch mangelnde Verstecke leicht zur
Beute ihrer natürlichen Feinde.
Kommt jedoch ein Grundstückseigentümer seiner
Pflicht zur Schädlingsbekämpfung nicht nach, kann
seine Verpflichtung behördlich per Ordnungsverfügung
unter Androhung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld oder Ersatzvornahme) durchgesetzt werden.
Die oben genannten Hinweise greifen nachhaltig nur, wenn jede Bürgerin und jeder Bürger bei der
Schädlingsbekämpfung durch Vorbeugung mitwirkt: Bitte helfen Sie alle mit!
Ihr Bürgermeisteramt Althütte